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Willkommen auf Patentportal.eu - Diese Site bietet allen Interessierten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes eine umfassende und
verständliche Übersicht über die möglichen gewerblichen Schutzrechte, vor allem in Deutschkand. Eigene Entwicklungen (Erfindungen), kreative Schöpfungen etc.
können gegenüber Nachahmern nur wirksam durchgesetzt werden, wenn man über ein entsprechendes Schutzrecht verfügt. Insbesondere im Bereich
der Produktpiraterie spielen diese Überlegungen eine zentrale Rolle.
Aufsatz zum Thema "Produktpiraterie - Strafrechtliche Verfahren im Gewerblichen Rechtsschutz"
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Patent: Ein Patent ist ein hoheitlich erteiltes (= territorial beschränktes) gewerbliches
Schutzrecht, welches ein zeitlich begrenztes Verbietungsrecht
gewährt. Ein Patent gibt seinem Inhaber das Recht, anderen zu
verbieten, die patentierte Erfindung unerlaubt zu verwenden, d.h. etwa ein geschütztes Erzeugnis (z.B. eine patentierte neuartige
Maschine) herzustellen, anzubieten oder zu benutzen oder ein
geschütztes Verfahren (z.B. Herstellungsverfahren)
anzuwenden.
Die maximale Schutzdauer beträgt in der Regel 20 Jahre. Der
Patentinhaber hat nicht das Recht, die private Nutzung der
patentierten Erfindung zu unterbinden. Zur Erlangung eines
Patentes bedarf es zunächst einer nationalen
Patentanmeldung oder einer regionalen
Patentanmeldung beim entsprechenden nationalen oder regionalen
Patentamt. Nach Prüfung der Patentanmeldung durch das Patentamt wird ein Patent erteilt, sofern die Erfindung neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar ist.
Für die Erstellung einer Patentanmeldung ist es ratsam einen Patentanwalt aus dem entsprechenden technischen Gebiet
zu beauftragen, da gerade zu breit bzw. zu eng formulierte Patentansprüche dazu führen können, dass aus einer Patentanmeldung
niemals ein Patent wird bzw. dass ein erteiltes Patent nicht den gewünschten Schutz für die Erfindung bietet.
Daneben ist es - entgegen weitläufiger Meinung - auch möglich, Patentschutz für computerimplementierte Erfindungen
(oft auch als
Softwarepatente bezeichnet) zu erlangen. Datenverarbeitungsprogramme als solche sind jedoch dem Patentschutz nicht zugänglich.
Ebenfalls dem Patentschutz zugänglich sind z.B. bestimmte Wirkstoffkombinationen (z.B. für Arzneimittel, sofern sie neu und erfinderisch sind oder ihre Indikationen neu und erfinderisch sind).
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Marke: Die Marke ist eine rechtlich geschützte Kennzeichnung von
Wirtschaftsprodukten durch Hersteller oder Handelsunternehmen
zur Gewährleistung der Herkunft aus einem Hersteller- oder
Handelsbetrieb einerseits und gleich bleibenden Eigenschaften
(des Produkts oder des Unternehmens) andererseits. Häufig werden
Marken mit einem ® (wenn die Marke amtlich registriert ist) oder
™ (trademark – für unregistrierte Marken) als
Hinweis auf den Schutz gekennzeichnet. Markenschutz entsteht in Deutschland in erster Linie
durch Eintragung der Marke in das Markenregister des Deutschen
Patent- und Markenamtes (DPMA). Des Weiteren kann in einigen Fällen Markenschutz einer
Marke durch Benutzung entstehen oder durch eine notorische
Bekanntheit der Marke. Neben der deutschen Marken kann ein Zeichen durch Eintragung in das Gemeinschaftsmarkenregister auch europaweit geschützt werden. Es gibt verschiedene Formen von Marken,
etwa die Wort- und die Bildmarken oder die Wort-/Bildmarken,
aber auch Farbmarken, Hörmarken, Geruchsmarken oder Slogans.
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Gebrauchsmuster: Das Gebrauchsmuster wird oft auch als der kleine Bruder des Patentes
bezeichnet. Die Schutzdauer beträgt im Gegensatz zum Patent
maximal 10 Jahre (in Deutschland zunächst 3 Jahre, dann auf 10 Jahre verlängerbar). Ein
Gebrauchsmusterschutz ist nicht in allen Ländern möglich. Eine
Gebrauchsmusteranmeldung in Deutschland wird vom deutschen Patent- und
Markenamt nur auf die formellen Voraussetzungen hin geprüft nicht jedoch auf die sachlichen Voraussetzungen (Prüfung, ob die Erfindung neu und erfinderisch ist).
Des Weiteren kann durch ein Gebrauchsmuster - im
Gegensatz zum Patent - kein Verfahren, etwa ein
Herstellungsverfahren geschützt werden. Liegen die formalen
Kriterien (Formalprüfung) vor, wird das Gebrauchsmuster in des
Gebrauchsmusterregister eingetragen. Zur Erlangung eines
Gebrauchsmusters bedarf es, ähnlich einer Patentanmeldung, einer
Gebrauchsmusteranmeldung.
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Design: Geschmacksmuster sind Vorlagen für eine Gestaltungsform (Form,
Design, Farbe). Derartige ästhetische Gestaltungen sind vom
Patent- und Gebrauchsmusterschutz ausgenommen, können aber nach
dem Geschmacksmustergesetz durch die Eintragung in das
Geschmacksmusterregister ebenfalls gegen Nachahmung geschützt
werden. Bedingung für die Eintragung eines Geschmacksmusters in
des Geschmacksmusterregister ist seine Neuheit und seine
Eigenart, wobei die Eigenart der Gesamteindruck, den das Muster
auf den informierten Benutzer macht, ist. Der Gesamteindruck des
einzutragenden Geschmacksmusters muss sich vom Gesamteindruck
unterscheiden, den ein anderes Muster auf den informierten
Benutzer macht. Daneben exisieren noch das
Gemeinschafts-Geschmacksmuster und das sog. nicht eingetragene
Gemeinschafts-Geschmacksmuster, welche einen einheitlichen Schutz
innerhalb der Europäischen Union gewähren.
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Als Urheberrecht bezeichnet man das ausschließliche Recht eines
Urhebers an seinem Werk. Das Urheberrecht wird auf bestimmte
kulturelle Geistesschöpfungen, Werke genannt, angewendet, zum
Beispiel auf literarische und wissenschaftliche Texte,
musikalische Kompositionen, Tonaufnahmen, Gemälde, Fotografien, Filme, Rundfunksendungen, Gebäude und Skulpturen. Das
Urheberrecht bzw. das Werk muss nicht angemeldet werden, sondern entsteht im
Moment der Schaffung eines Werkes. Der Quellcode eines
Computerprogrammes unterliegt auch dem Urheberrecht und ist
somit urheberrechtlich geschützt. Der Urheberrechtsschutz an
einem Werk endet i.d.R. 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Hier
gibt es jedoch Sonderregelungen, z.B. bei Fotografien und
wissenschaftlichen Ausgaben.
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 Sonstige
Schutzrechte 
Sortenschutz (Pflanzenzüchtungen) - Der Sortenschutz ist
ein dem Patent vergleichbares Ausschließlichkeitsrecht und
schützt das geistige Eigentum an Pflanzenzüchtungen. Jeder
Züchter oder Entdecker einer neuen Sorte kann beim
Bundessortenamt den Sortenschutz für Sorten des gesamten
Pflanzenreiches beantragen.
Halbleiterschutz bzw. Schutz von Topographien - Der
Halbleiterschutz befasst sich mit dem Schutz von
Mikrochip-Strukturen (dreidimensionale Strukturen von
mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen = Topographien).
Geschützt wird ein technisches Erzeugnis, dessen Schutz durch
das Layout der Topographie begründet wird.
Recht am eigenen Bild - Recht am eigenen Bild besagt,
dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf,
ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht
werden. Das Erfordernis einer Einwilligung ist nach deutschem
Recht allerdings für Personen der Zeitgeschichte
eingeschränkt.
Domainrecht - vereint eine Reihe verschiedener gesetzlicher Regelungen
für die Vergabe von Internetdomänen. Ein absolutes Recht auf Registrierung einer
bestimmten Domain existiert nicht. Vielmehr sind bei der Regisitrierung einer Domain
das Namensrecht, das Markenrecht und das Wettbewerbsrecht von Bedeutung, aus denen sich
Einschränkungen für die Registrierung einer Domain ergeben können.
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